Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsanordnung gem § 58a AufenthGjuris: AufenthG 2004
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und reichte eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG) ein. Das BVerfG lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, und nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit entfiel der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und PKH abgelehnt; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine substantiierten Erfolgsaussichten darlegt.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde erübrigt sich regelmäßig der Erlass einstweiliger Anordnungen in derselben Angelegenheit.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 21. März 2017, Az: 1 VR 2/17, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |