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BVerfG·2 BvR 740/10·20.09.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 250.000 € fest. Streitgegenstand war die Festlegung des für die Gebührenbemessung maßgeblichen Werts. Der Tenor enthält die förmliche Wertfestsetzung; eine ausführliche Begründung ist im bereitgestellten Text nicht enthalten. Der Beschluss betrifft ausschließlich die prozessuale Gebührenfestsetzung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren förmlich auf 250.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch förmlichen Beschluss festsetzen.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren und sonstiger verfahrensgebundener Kosten.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt verbindlich im Tenor des Beschlusses und begründet die rechnerische Grundlage für Kosten- und Honorarberechnungen.

4

Bei der Festsetzung kann das Gericht dem Gewicht und der grundrechtlichen Bedeutung der Beschwerde Rechnung tragen, sodass auch hohe Gegenstandswerte gerechtfertigt sein können.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 1. März 2010, Az: 2 Ws 120/10, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 29. November 2009, Az: 33 StVK 269/09 K, Beschluss

vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.