Anordnung der Auslagenerstattung auch für das Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhielt die Erstattung seiner notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zentral war die Frage, ob das Eilverfahren ebenfalls erstattungsfähig ist und wie die Gegenstandswerte zu bemessen sind. Das BVerfG ordnete die Erstattung an und setzte die Gegenstandswerte auf 250.000 € (Hauptsache) und 125.000 € (Eilverfahren) fest (vgl. §§ 37 Abs. 2, 14 Abs. 1, 22 Abs. 1 RVG).
Ausgang: Erstattung der notwendigen Auslagen für Hauptsache und Eilverfahren angeordnet; Gegenstandswerte auf 250.000 € bzw. 125.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann dem Beschwerdeführer notwendige Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für ein zugleich geführtes Eilverfahren erstatten.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren sind § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG maßgeblich.
Für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein eigenständiger Gegenstandswert festsetzbar, der vom Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens abweichen kann.
Die Erstattung notwendiger Auslagen richtet sich gegenüber der vom Gericht bezeichneten Kostenschuldnerin (hier: Bundesrepublik Deutschland), sofern das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 13. Februar 2020, Az: 2 BvR 739/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 28. September 2023, Az: 2 BvR 739/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 22. April 2024, Az: 2 BvR 739/17 - Vz 5/23, Beschwerdekammerbeschluss
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass auf eine einstweilige Anordnung auf 125.000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).