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BVerfG·2 BvR 729/24·30.07.2024

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Regelungen des Bundeswahlgesetzes zur Zweitstimmendeckung, Sitzverteilung und Wahlkreiseinteilung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es stellte fest, dass die verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens bereits durch ein Urteil (2 BvF 1/23) mit Gesetzeskraft erfolgt ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt; zudem fehlte eine substantiiert dargetane Verletzungspflicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des BWahlG nicht zur Entscheidung angenommen und mangels Rechtsschutzbedürfnis sowie unzureichender Substantiierung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein neues Rechtsschutzinteresse, weil das Bundesverfassungsgericht den gleichen Gegenstand bereits verbindlich entschieden hat, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Verfassungsbeschwerde.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern seine grundrechtlich geschützten Rechte verletzt sein sollen.

3

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzlich das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung voraus; bloße Wiederholung bereits entschiedener Rügen genügt nicht.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn Annahmegründe nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 1 Abs. 3 BWahlG§ 6 Abs. 1 BWahlG§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde vom 30. Mai 2024 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln. Darüber hinaus kritisiert sie die Regelungen zur Berechnung der Sitzverteilung und zur Wahlkreiseinteilung.

II.

2

Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie unzulässig ist.

3

1. Mit Blick auf das Verfahren der Zweitstimmendeckung ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

4

a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

5

b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Fe­bruar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

6

2. Im Übrigen ist eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführenden nicht substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75> m.w.N.) dargetan.

7

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar