Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte eine Verfassungsbeschwerde sowie ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Zweiten Senats. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nur pauschale Angriffe gegen den gesamten Spruchkörper enthielt und keine konkreten Befangenheitsgründe darlegte; beteiligte Mitglieder einer nicht zur Mitwirkung berufenen Kammer bedurften keiner dienstlichen Stellungnahme. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den aus § 23 Abs.1 Satz2 und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es ausschließlich pauschale Vorwürfe gegen den gesamten Spruchkörper enthält und keine konkreten Tatsachen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit darlegt.
Gegen Mitglieder einer Kammer, die nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen sind, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme; solche Personen sind von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht einzubeziehen, sodass das Gesuch zusammen mit der Sachentscheidung verworfen werden kann.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 3. April 2025, Az: 6 Ws 216/24, Beschluss
vorgehend OLG München, 14. März 2025, Az: 6 Ws 216/24, Beschluss
vorgehend LG Memmingen, 11. November 2024, Az: StVK 280/17, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der 2. Kammer sowie der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die sich pauschal gegen den gesamten Spruchkörper richten und gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit dessen Mitglieder zu begründen. Zudem sind die Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Daher bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter, sind diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen und kann dessen Verwerfung als unzulässig zusammen mit der Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde erfolgen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie wird den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.