Ablehnung des Erlasses ein eA, mit der die Außervollzusetzung einer sitzungspolizeiliche Anordnung begehrt wird – Hier: Ausweiskontrollen für Zuschauer des „NSU“-Strafprozesses
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anfertigen von Kopien und die vorübergehende Aufbewahrung von Ausweispapieren bei Einlasskontrollen für Zuschauer eines Strafprozesses. Das BVerfG lehnte den Antrag ab. Eine hypothetische Abwägung ergab kein deutliches Überwiegen der für den Erlass sprechenden Belange gegenüber den Interessen an einem geordneten Sitzungsablauf. Der Eingriff war nach Ansicht des Gerichts nicht von ausreichendem Gewicht, um die Sicherheits- und Ordnungsinteressen zurückzudrängen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Kopieren und Aufbewahrung von Ausweispapieren bei Einlasskontrollen abgewiesen; Abwägung zugunsten ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen behaupteter Grundrechtsbeeinträchtigung muss die Abwägung der widerstreitenden Interessen ein deutliches Überwiegen der den Erlass rechtfertigenden Belange ergeben.
Bei Eingangskontrollen zu Gerichtsverhandlungen können Sicherheits- und Ordnungsinteressen des geordneten Sitzungsablaufs Erheblichkeit gegenüber Datenschutzinteressen begründen, soweit der Eingriff nicht ein besonders hohes Gewicht erreicht.
Die Eignung vorübergehender Aufbewahrung und Kopien von Ausweispapieren als Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit ist in der Abwägung zu berücksichtigen; reine Behauptungen einer Grundrechtsverletzung genügen für einstweilige Anordnungen nicht.
Auch wenn eine Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, bleibt die hypothetische Interessenabwägung maßgeblich für die Entscheidung über einstweilige Maßnahmen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 105, 365 <370 f.>; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris, Rn. 3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem Gewicht ist, die die Belange des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 4), deutlich überwiegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.