Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht erließ eine einstweilige Anordnung, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde – längstens für sechs Monate – untersagt, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Bescheid, auf den sich die Vollziehung bezieht, datiert vom 15. Oktober 2018. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Einstweilige Anordnung ergeht: Abschiebung nach Griechenland bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege einstweiliger Anordnungen der Vollziehung einer behördlichen Abschiebungsentscheidung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde untersagen.
Eine einstweilige Anordnung kann mit einer ausdrücklichen Höchstdauer befristet werden; die Befristung beschränkt die zulässige Dauer der Aussetzung der Vollziehung.
Die Untersagung richtet sich gegen die Vollziehung des behördlichen Bescheids und verpflichtet die Vollzugsbehörde, die Abschiebung nicht durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts können unanfechtbar ergehen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2019, Az: 5 B 105/19 MD, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2019, Az: 5 B 102/19 MD, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 29. März 2019, Az: 5 B 353/18 MD, Beschluss
nachgehend BVerfG, 7. Oktober 2019, Az: 2 BvR 721/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2018 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.