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BVerfG·2 BvR 721/19·09.05.2019

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht erließ eine einstweilige Anordnung, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde – längstens für sechs Monate – untersagt, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Bescheid, auf den sich die Vollziehung bezieht, datiert vom 15. Oktober 2018. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Einstweilige Anordnung ergeht: Abschiebung nach Griechenland bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege einstweiliger Anordnungen der Vollziehung einer behördlichen Abschiebungsentscheidung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde untersagen.

2

Eine einstweilige Anordnung kann mit einer ausdrücklichen Höchstdauer befristet werden; die Befristung beschränkt die zulässige Dauer der Aussetzung der Vollziehung.

3

Die Untersagung richtet sich gegen die Vollziehung des behördlichen Bescheids und verpflichtet die Vollzugsbehörde, die Abschiebung nicht durchzuführen oder durchführen zu lassen.

4

Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts können unanfechtbar ergehen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004§ 60 AufenthG 2004§ Art 4 EUGrdRCh§ Art 3 MRK

Vorinstanzen

vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2019, Az: 5 B 105/19 MD, Beschluss

vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2019, Az: 5 B 102/19 MD, Beschluss

vorgehend VG Magdeburg, 29. März 2019, Az: 5 B 353/18 MD, Beschluss

nachgehend BVerfG, 7. Oktober 2019, Az: 2 BvR 721/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2018 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.