Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässig - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden der Fristversäumung bei Verkennung des Fristbeginns
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Verfassungsbeschwerde nach Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Streitgegenstand war, ob ein Rechtsirrtum über den Fristbeginn (förmliche Zustellung/Rechtsbehelfsbelehrung) ein unverschuldetes Hindernis darstellt. Das BVerfG lehnte die Wiedereinsetzung und die Bestellung eines Prozesspflegers ab und nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung; der Rechtsirrtum genügte nicht zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Bestellung eines Prozesspflegers abgelehnt; Verfassungsbeschwerde daher nicht zur Entscheidung angenommen ( unanfechtbar )
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der betroffenen Person erfolgt ist.
Ein bloßer Rechtsirrtum über den Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, insb. die irrige Annahme, es bedürfe einer förmlichen Zustellung oder Rechtsbehelfsbelehrung, begründet grundsätzlich kein unverschuldetes Hindernis.
Wird die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG versäumt und ist die Wiedereinsetzung mangels unverschuldeten Hindernisses nicht zu gewähren, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Bestellung eines Prozesspflegers ist abzulehnen, wenn nicht dargelegt wird, dass dessen Bestellung zum Ausgleich eines konkreten prozessualen Nachteils erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 21. Januar 2014, Az: 4 Ws 78-81/13 (V), Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 2. Dezember 2013, Az: 4a Ws 202/13 (V), Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 2. Dezember 2013, Az: 4a Ws 203/13 (V), Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 2. Dezember 2013, Az: 4a Ws 204/13 (V), Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 2. Dezember 2013, Az: 4a Ws 205/13 (V), Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 20. November 2013, Az: 4a Ws 202/13 (V), Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 20. November 2013, Az: 4a Ws 203/13 (V), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 10. Oktober 2013, Az: 10 StVK 391/134 c), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 9. Oktober 2013, Az: 10 StVK 391/13 c), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 9. Oktober 2013, Az: 10 StVK 391/13 c), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 12. September 2013, Az: 10 StVK 391/13 c), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 13. August 2013, Az: 10 StVK 356/13 c), Beschluss
vorgehend LG Ulm, 13. August 2013, Az: 10 StVK 356/13 c), Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.
Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.