Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien - Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Auslieferung nach Rumänien mittels Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründungsanforderungen des BVerfGG nicht erfüllt wurden. Es fehlte an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und an fristgerecht vorgelegten bzw. hinreichend wiedergegebenen Unterlagen (u. a. Europäische Haftbefehle, Zusicherungen zu Haftbedingungen). Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungsentscheidung mangels genügender Begründung und fehlender fristgerecht vorgelegter Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und insbesondere eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung enthält.
Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört die Vorlage oder die hinreichende, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist erfolgende Wiedergabe entscheidungserheblicher Unterlagen.
Eine bloße oder pauschale Darstellung ohne konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen gegen die angegriffene Entscheidung genügt den Begründungsanforderungen nicht und kann zur Nichtannahme führen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 21. Februar 2017, Az: Ausl(A) 89/16 (87/16), Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Es fehlt an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21>). Zudem hat der Beschwerdeführer insbesondere seine Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren gar nicht und die Europäischen Haftbefehle sowie die Zusicherung der rumänischen Behörden in Bezug auf die Haftbedingungen in Rumänien nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vorgelegt oder in hinreichender Weise wiedergegeben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.