Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge - hier: körperliche Durchsuchung eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte Verfassungsbeschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss, der die körperliche Durchsuchung eines in Sicherungsverwahrung Untergebrachten betraf. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Subsidiaritätsgrundsatz nicht gewahrt wurde. Eine statthafte Anhörungsrüge hätte vorgebracht werden müssen. Das Gericht verweist auf rechtliches Gehör, Prüfung von Allgemeinverfügungen nach §109 StVollzG und Verhältnismäßigkeit.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes (unterlassene Anhörungsrüge)
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriffen hat; insbesondere ist der in § 90 Abs. 2 BVerfGG niedergelegte Subsidiaritätsgrundsatz zu wahren.
Ist eine Anhörungsrüge statthaft, müssen Beschwerdeführer diese zur Wahrung der Subsidiarität im fachgerichtlichen Verfahren erheben, auch wenn die Aussicht auf Erfolg nicht offensichtlich fehlt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass einem Verfahrensbeteiligten vor einer ihm ungünstigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; insbesondere sind ihm vor Verwendung entgegenstehender Stellungnahmen Dritter Einsicht und Frist zur Erwiderung zu gewähren.
Das Bundesverfassungsgericht kann über die Vereinbarkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht entscheiden, wenn die Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität unzulässig ist.
Bei Maßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz ist zu prüfen, ob eine allgemeine Anordnung als Allgemeinverfügung im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG zu qualifizieren ist; ferner sind bei unbekleideten Durchsuchungen die besonderen Verhältnismäßigkeitsfragen des Einzelfalls zu beachten.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 23/21.VB-222.03.2021Zustimmendjuris, Rn. 3; m. zahlr. w.N.
- BVerfG2 BvQ 26/2007.05.2020ZustimmendRn. 2
- BVerfG2 BvR 2294/1827.03.2019Zustimmendjuris Rn. 6
- BVerfG2 BvR 6/1605.11.2016NeutralBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 2016 - 2 BvR 695/16 -, juris, Rn. 6
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 16. März 2016, Az: 33i StVK 188/16, Beschluss
Gründe
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen richtet, ist sie unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt hat.
1. Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 134, 106 <113 ff.> unter Verweis auf BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (BVerfGE 134, 106 <115> unter Verweis auf BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (BVerfGE 134, 106 <115> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).
a) Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 4). Eine Anhörungsrüge war hier statthaft und nicht deshalb entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 403 <407>). Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 -, 2 BvR 86/10 -, 2 BvR 140/10 -, juris, Rn. 2 unter Verweis auf BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris, Rn. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine ihm ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 -, 2 BvR 86/10 -, 2 BvR 140/10 -, juris, Rn. 2 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 -, 2 BvR 86/10 -, 2 BvR 140/10 - juris, Rn. 2 unter Verweis auf BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 -, 2 BvR 86/10 -, 2 BvR 140/10-, juris, Rn. 2 unter Verweis auf BVerfGE 107, 395 <409>).
b) Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat dieser eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt in dem Verfahren den einstweiligen Rechtsschutz betreffend nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme erhalten, obgleich das Landgericht Aachen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2016 die Einholung einer solchen Stellungnahme angekündigt hatte. Auch in dem angegriffenen Beschluss vom 16. März 2016 wurde eine solche Stellungnahme offenbar verwendet, ohne diese dem Beschwerdeführer vorab zu übersenden und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
2. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber versagt, ob der angegriffene Beschluss des Landgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Hiergegen bestehen Bedenken, da das Landgericht bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorliegt, nicht geprüft hat, ob es sich bei der allgemeinen Anordnung um eine Allgemeinverfügung handelt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris, Rn. 3). Zudem hat das Landgericht die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die körperliche Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer trotz seiner beiden auslegungsfähigen Anträge vom 1. Februar 2016, mit denen er die Rechtswidrigkeit der Maßnahme rügte, weiter durchzuführen, offensichtlich nicht als Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift erachtet.
3. Schließlich sind im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Anordnung und ihrer Anwendung auf den Beschwerdeführer die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (vgl. zu dem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch unbekleidete Durchsuchungen etwa BVerfGK 2, 102; BVerfG, Beschluss der3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2015 - 2 BvR 746/13 -, juris, Rn. 33).
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.