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BVerfG·2 BvR 69/11·24.03.2011

Nichtannahmebeschluss: Kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse iSd § 115 Abs 3 StVollzG

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses nach §115 Abs. 3 StVollzG. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde gemäß §93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, da weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Schutzinteresse vorlagen. Hinweise auf missbräuchliches Verhalten der Anstalt wurden nicht vorgetragen. Die Entscheidung der Vorinstanz wurde ohne Verfassungsverstoß bestätigt und ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nach §115 Abs.3 StVollzG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Ein nach Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse i.S.v. § 115 Abs. 3 StVollzG ist Erfordernis für die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Strafvollzug; fehlt es, wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3

Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Vollzugsanstalt können das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründen; werden solche Umstände nicht substantiiert vorgetragen, ist ein Fortbestehen regelmäßig zu verneinen.

4

Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Verneinung des Rechtsschutzinteresses durch die Vorinstanz nur auf Verfassungsverstöße; liegt kein solcher Verstoß vor, bleibt die Nichtannahmeentscheidung bestehen.

Relevante Normen
§ 115 Abs 3 StVollzG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 115 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 29. Dezember 2010, Az: 2 Ws 628/10, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist es zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für ein nach Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG ohne Verfassungsverstoß verneint. Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Anstalt, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hätten geben müssen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.