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BVerfG·2 BvR 677/25·27.06.2025

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines pauschal gegen namentlich nicht genannte Richterinnen und Richter erhobenen, mithin offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs.

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwarf ein pauschal gegen nicht namentlich genannte Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Begründung des Gesuchs wurde als ungeeignet erachtet. Mit der Nichtannahme wurden gestellte Anträge auf einstweilige Anordnung gegenstandslos. Das Gericht sah nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; pauschales Ablehnungsgesuch gegen nicht genannte Richter als unzulässig verworfen, Anträge auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es pauschal gegen nicht namentlich bezeichnete Richterinnen oder Richter gerichtet ist.

2

Die Begründung eines Ablehnungsgesuchs muss geeignetes Tatsachenvorbringen enthalten; bloße Verweise auf sachfremde oder allgemein gehaltene Äußerungen sind ungeeignet und machen das Gesuch offensichtlich unzulässig.

3

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offenkundig unzulässig ist.

4

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden anhängige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

5

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahmeentscheidung absehen.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Ablehnung der nicht namentlich genannten Richterinnen oder Richter ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es richtet sich pauschal gegen nicht namentlich genannte Richterinnen und Richter (vgl. BVerfGE 11, 1; 46, 200; 72, 51 <59>). Zudem stützt es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offenkundig unzulässig ist.

3

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

4

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.