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BVerfG·2 BvR 676/23·26.06.2023

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung eines spezifischen Grundrechtsverstoßes bei Anwendung von Unionsrecht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEuroparechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine rumänische Familie (Roma) rügt die Feststellung des Nichtbestehens ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts und verweigerten Eilrechtsschutz. Das BVerfG lässt offen, ob Charterrechte über Art. 2 Abs. 1 GG geltend gemacht werden können, verwirft die Beschwerde jedoch mangels hinreichender Substantiierung konkreter Grundrechtsverletzungen. Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil konkrete Darlegung eines spezifischen Grundrechtsverstoßes gegen Unionsrecht/GRCh fehlt; PKH abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen gerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerden bedürfen einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Entscheidungen und deren Begründungen; es ist darzulegen, dass die Entscheidungen auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruhen.

2

Fachgerichtliche Entscheidungen sind vor dem Bundesverfassungsgericht nur auf solche Fehler zu prüfen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen; einfache Rechtsanwendungsfehler begründen keinen Verfassungsverstoß.

3

Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Anwendung von Unionsrecht genügt nicht; es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern hierin ein spezifischer Verstoß gegen grundrechtlichen Schutz (einschließlich der Grundrechtecharta) liegt.

4

Bei fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg einer Verfassungsbeschwerde kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art 20 AEUV§ Art 21 AEUV§ Art 21 EUGrdRCh

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Mai 2023, Az: 7 B 1998/22, Beschluss

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. April 2023, Az: 7 B 1998/22, Beschluss

vorgehend VG Frankfurt, 15. November 2022, Az: 6 L 2436/22 .F, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt (…) wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Beschwerdeführer sind eine Familie mit rumänischer Staatsangehörigkeit, die der Volksgruppe der Roma angehört. Sie wenden sich gegen Feststellungen des Nichtbestehens ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts und deren sofortige Vollziehbarkeit sowie die Versagung hiergegen gerichteten gerichtlichen Eilrechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführer machen als Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geltend, der in den angegriffenen Entscheidungen liegende Eingriff in ihre Unionsbürgerrechte auf Freizügigkeit gemäß Art. 20 und 21 AEUV habe die im Unionsrecht normierten und anerkannten Grenzen dieser Freizügigkeitsrechte nicht beachtet. Außerdem rügen sie eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie eine Verletzung des Rechts auf Nichtdiskriminierung gemäß Art. 21 GRCh.

3

1. Es kann offen bleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung von Grundrechten der Europäischen Grundrechtecharta (vgl. BVerfGE 152, 152 <169 ff. Rn. 42 ff.>; 152, 216 <233 ff. Rn. 42 ff.>; 156, 182 <197 ff. Rn. 36 ff.>; 158, 1 <23 ff. Rn. 35 ff.>) folgt, dass - wie die Beschwerdeführer meinen - Verstöße gegen Art. 20, 21 AEUV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG als Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden können.

4

2. Denn einen solchen Verstoß legen die Beschwerdeführer nicht den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde entsprechend dar.

5

a) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, bedarf es nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen und ihren jeweiligen Begründungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; BVerfGK 14, 402 <417>). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidungen auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruhen (vgl. BVerfGE 89, 48 <60>) und insofern alle die Entscheidungen tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10).

6

Fachgerichtliche Entscheidungen sind durch das Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen (vgl. BVerfGE 25, 28 <35>; 30, 173 <188>; 79, 69 <74>; 99, 145 <160>). Zweifel oder auch Fehler bei der Anwendung des einfachen Rechts begründen für sich genommen noch keinen Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGE 13, 318 <325>; 18, 85 <92 f.>; 70, 93 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 1346/89 -, juris, Rn. 4).

7

b) Die Verfassungsbeschwerde macht eine fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch die deutschen Gerichte geltend, erläutert jedoch nicht, inwieweit darin ein spezifischer Grundrechtsverstoß liegen soll. Die Ausführungen zur Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügen den Substantiierungsanforderungen nicht. Sie können auch die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten der Grundrechtecharta nicht begründen.

8

Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 21 GRCh rügen, bleibt die Verfassungsbeschwerde pauschal, auch wenn die Annahme plausibel ist, dass Sinti und Roma - wie vorgetragen - vielfältigen Diskriminierungserfahrungen ausgesetzt sein können.

9

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt (…) ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

10

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.