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BVerfG·2 BvR 675/14·13.08.2019

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Tenor den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung ist die bezifferte Wertfestsetzung für anwaltliche Gebühren/Kosten im Verfahren. Eine nähere Begründung ist im vorliegenden Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Tenor den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Bezifferung in Euro im Tenor der Entscheidung.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt die Grundlage für die weitere Bemessung von anwaltlichen Gebühren und kostenrechtlichen Berechnungen im Verfahren.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 26. Februar 2014, Az: 13 Qs 27/14 (9), Beschluss

vorgehend AG Rostock, 30. Januar 2014, Az: 34 Gs 2345/13, Beschluss

vorgehend BVerfG, 12. März 2019, Az: 2 BvR 675/14, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.