Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat im Tenor den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung ist die bezifferte Wertfestsetzung für anwaltliche Gebühren/Kosten im Verfahren. Eine nähere Begründung ist im vorliegenden Tenor nicht enthalten.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Tenor den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Bezifferung in Euro im Tenor der Entscheidung.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt die Grundlage für die weitere Bemessung von anwaltlichen Gebühren und kostenrechtlichen Berechnungen im Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 26. Februar 2014, Az: 13 Qs 27/14 (9), Beschluss
vorgehend AG Rostock, 30. Januar 2014, Az: 34 Gs 2345/13, Beschluss
vorgehend BVerfG, 12. März 2019, Az: 2 BvR 675/14, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.