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BVerfG·2 BvR 656/16·12.12.2016

Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen den Vollzug einer belastenden Maßnahme (§ 114 Abs 2 S 1 StVollzG) auch nach Vollziehung jener Maßnahme - hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von Eilrechtsschutz - jedoch prozessuale Überholung infolge stattgebender fachgerichtlicher Hauptsacheentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verlegung mit der Begründung, die Maßnahme sei bereits vollzogen. Das BVerfG bestätigt, dass ein Antrag nach § 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG auch nach Vollziehung nicht ausgeschlossen ist und die pauschale Zurückweisung Art. 19 Abs. 4 GG verletzen kann. Die Verfassungsbeschwerde wird jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, weil die fachgerichtliche Hauptsacheentscheidung die Eilentscheidung prozessual überholt hat; die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt, da Hauptsacheentscheidung die Eilentscheidung prozessual überholt hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer belastenden Maßnahme im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG bleibt auch nach der Vollziehung der Maßnahme zulässig; die Vollziehung allein entzieht den Antrag nicht dem Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG.

2

Die Versagung von Eilrechtsschutz allein mit der Begründung, die Maßnahme sei bereits vollzogen, verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

3

Wenn das fachgerichtliche Verfahren in der Hauptsache die angegriffene Maßnahme aufhebt, kann dadurch eine vorangegangene Eilentscheidung prozessual überholt werden und es besteht kein Raum mehr für eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 114 Abs 2 S 1 StVollzG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 8. Dezember 2015, Az: 62 StVK 54/15, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin O... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Zwar verletzt die Entscheidung des Landgerichts Hagen über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, da es seinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verlegung allein mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass die Verlegung bereits vollzogen worden sei. Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer belastenden Maßnahme im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG wird dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dadurch entzogen, dass die Maßnahme bereits vollzogen ist (vgl. BVerfGK 11, 54 <61>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, NStZ-RR 2015, S. 355 <356>; siehe auch Lübbe-Wolff/Frotz, NStZ 2009, S. 677 <678>).

2

Das Landgericht Hagen hat jedoch zugleich in der Hauptsache entschieden und dabei die angefochtene Verlegungsentscheidung aufgehoben, so dass die Eilentscheidung des Landgerichts - ebenso wie die angegriffene Verlegungsentscheidung - mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung prozessual überholt worden und für eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit kein Raum mehr ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.