Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses gem § 81 Abs 1 StPO
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat die einstweilige Anordnung vom 19.5.2023 wiederholt und den Vollzug des Unterbringungsbeschlusses nach § 81 Abs. 1 StPO bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, ausgesetzt. Die Kammer stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Ersterlass weiterhin vorliegen und sich Sach‑ und Rechtslage nicht geändert haben. Wegen möglicher nicht wiedergutzumachender Wirkungen war die Folgenabwägung zu Gunsten der Eilmaßnahme.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs des Unterbringungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine einstweilige Anordnung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Eine einstweilige Anordnung ist gerechtfertigt, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet ist und die Folgenabwägung die Gewährung der Eilmaßnahme nahelegt.
Die Aussetzung des Vollzugs einer strafprozessualen Unterbringungsentscheidung kommt in Betracht, wenn der Vollzug Wirkungen zeitigt, die nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist möglich, sofern sich die Sach‑ und Rechtslage seit dem ersten Beschluss nicht wesentlich geändert hat.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 19. Mai 2023, Az: 2 BvR 637/23, Einstweilige Anordnung
vorgehend LG Augsburg, 13. April 2023, Az: 14 Qs 101/23, Beschluss
vorgehend AG Augsburg, 27. März 2023, Az: 04 Cs 210 Js 141387/20, Beschluss
nachgehend BVerfG, 27. Februar 2024, Az: 2 BvR 637/23, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 19. Mai 2023 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom 19. Mai 2023 den Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 27. März 2023 - 04 Cs 210 Js 141387/20 - ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es im Falle des Vollzugs zu einem Eingriff komme, dessen Wirkungen nicht rückgängig gemacht werden könnten.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2023 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.