Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungsrelevanter Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt fachgerichtliche Entscheidungen, legte der Begründung aber nicht die erforderlichen Unterlagen bei. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Substantiierungsanforderungen aus §§ 23 Abs.1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt waren. Unveröffentlichte Beschlüsse und maßgebliche Stellungnahmen aus dem Fachverfahren fehlten. Das Gericht sah nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von weiterer Begründung ab; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllens der Substantiierungsanforderungen nach §§ 23 Abs.1, 92 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverfassungsgericht die zur eigenständigen verfassungsrechtlichen Prüfung erforderlichen Entscheidungsvorlagen und Verfahrensunterlagen vorzulegen, ohne dass das Gericht eigene Nachforschungen anstellen muss.
Zur Prüfung der Verfassungsbeschwerde können neben den angegriffenen Entscheidungen auch unveröffentlichte fachgerichtliche Beschlüsse sowie eigene und fremde Stellungnahmen aus dem Vorverfahren vorzulegen sein, soweit sie entscheidungserheblich sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen; Nichtannahmebeschlüsse sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 16. Februar 2018, Az: 3 Ws 14/18 (StrVollz), Beschluss
vorgehend LG Hildesheim, 19. Dezember 2017, Az: 27 StVK 72/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wird den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung der Verfassungsbeschwerde in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschung einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dies kann erfordern, neben den angegriffenen Entscheidungen auch andere relevante Entscheidungsgrundlagen vorzulegen (vgl. nur BVerfGK 14, 402 <417 m.w.N.>). Der Beschwerdeführer hat weder die unveröffentlichten, ihn selbst betreffenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle, auf die die angegriffenen Beschlüsse abstellen, noch mehrere eigene und fremde Stellungnahmen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.