Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Untersagung des Vollzugs einer Abschiebung nach Rumänien - unzureichende Sachaufklärung bzgl der Folgen des Ukraine-Kriegs - Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer beantragen einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Abschiebung nach Rumänien. Das BVerfG untersagt die Abschiebung bis zur Entscheidung (max. 3 Monate), da das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf Aufnahme- und Schutzbedingungen in Rumänien nicht hinreichend aufgeklärt hat. Eine Folgenabwägung ergab, dass drohende schwere und möglicherweise irreversible Nachteile die Verlängerung des Aufenthalts rechtfertigen.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Vollzug der Abschiebung nach Rumänien bis zur Entscheidung untersagt (Antrag stattgegeben)
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt eine Abwägung der Nachteile voraus, die bei Nichterlass gegenüber denen bei Erlass eintreten würden; dabei bleiben Fragen der Verfassungswidrigkeit grundsätzlich außer Betracht, sofern die Hauptsache nicht von vornherein aussichtslos ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit Grundrechtspositionen plausibel erscheinen kann.
Verwaltungsgerichte haben im Abschiebungsprüfverfahren eine umfassende Sachaufklärungspflicht; hierzu gehört die Prüfung aktueller Entwicklungen (etwa Fluchtbewegungen infolge des Ukraine-Kriegs) und deren Konsequenzen für Aufnahme- und Schutzkapazitäten im Zielland.
Bei der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz sind drohende schwere oder irreversible Nachteile durch Vollzug einer Abschiebung gegen die geringeren Nachteile eines vorübergehend verlängerten Aufenthalts abzuwägen; überwiegen die erstgenannten, rechtfertigt dies die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs.
Vorinstanzen
vorgehend VG Leipzig, 30. März 2022, Az: 7 L 112/22.A, Beschluss
vorgehend VG Leipzig, 17. März 2022, Az: 7 L 112/22.A, Beschluss
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in dem Bescheid vom 28. Januar 2022 angedrohte Abschiebung der Beschwerdeführer nach Rumänien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>). Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; stRspr).
2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - noch - hinreichend substantiiert dargelegt. Sie haben nachvollziehbar vorgebracht, dass eine Verletzung der - verfassungsrechtlich fundierten - Sachaufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht jedenfalls denkbar erscheint. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit der - soweit ersichtlich - aktuellsten Quelle zur Lage in Rumänien nach Beginn des Krieges in der Ukraine nicht hinreichend auseinander, sondern setzt der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts Lüneburg lediglich seine eigene Einschätzung pauschal entgegen, obwohl sich eine sorgfältige Ermittlung der Auswirkungen der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Fluchtbewegungen auf die Aufnahme und Behandlung anderer Gruppen Geflüchteter in den Aufnahmestaaten - unter anderem in Rumänien - aufgedrängt hätte. Dies könnte eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung darstellen.
Die danach erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Beschwerdeführer aus. Ihnen drohen durch einen Vollzug der Abschiebung schwere und möglicherweise irreparable Nachteile. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den um eine überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet entstehen, weniger schwer.