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BVerfG·2 BvR 635/18·09.04.2018

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, nachdem die Fachgerichte in der Sache entschieden hatten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer erließ den Nichtannahmebeschluss ohne Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar und damit endgültig.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne Begründung, unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Bundesverfassungsgericht die für eine Annahme erforderlichen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansieht.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung ergehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar; gegen die Nichtannahme steht kein weiteres Rechtsmittel zum Bundesverfassungsgericht offen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 22. Februar 2018, Az: 1 VB 54/17, Beschluss

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Juni 2017, Az: 1 S 1361/16, Beschluss

vorgehend VG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 2 K 2240/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.