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BVerfG·2 BvR 63/22·16.04.2024

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; gleichzeitig wurden Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richterinnen und Richter als unzulässig verworfen. Das Gericht stellt fest, dass ein Gesuch unzulässig ist, wenn es lediglich die Anwendung des Annahmeverfahrens rügt oder gegen nicht entscheidungsbefugte bzw. nicht mehr amtierende Richter gerichtet ist. Eine Begründung der Nichtannahme unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss), Begründung gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterbleibt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es in der Sache darauf hinausläuft, die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über das Annahmeverfahren zu beanstanden, da dies die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen kann.

2

Ein Ablehnungsgesuch richtet sich gegen nicht zur Entscheidung berufene Richter ist unzulässig.

3

Ablehnungsgesuche gegen ehemalige Mitglieder des Gerichts sind gegenstandslos und bedürfen keiner Entscheidung.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung absehen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 18 BVerfGG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93a ff. BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend StA Karlsruhe, 30. November 2021, Az: 220 Js 44881/21, Bescheid der Staatsanwaltschaft

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König, den Richter Maidowski und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König ist unzulässig, weil es in der Sache darauf hinausläuft, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über das Annahmeverfahren nach §§ 93a ff. BVerfGG die Besorgnis der Befangenheit begründen soll; damit ist es gänzlich ungeeignet und die abgelehnte Vizepräsidentin auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).

2

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Maidowski und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

3

Das Ablehnungsgesuch gegen den ehemaligen Richter Huber, die ehemalige Richterin Baer, den ehemaligen Richter Müller und die ehemalige Richterin Kessal-Wulf bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>).

4

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.