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BVerfG·2 BvR 632/18·23.04.2018

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach Tunesien

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 27. März 2018, mit der die Abschiebung nach Tunesien untersagt wurde. Streitgegenstand war die Fortgeltung des vorläufigen Abschiebungsverbots bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das Gericht verlängert die Anordnung bis einschließlich 7. Mai 2018, da die Voraussetzungen weiter bestehen. Die materielle Prüfung der Hauptsache blieb offen.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Abschiebung nach Tunesien bis zum 7. Mai 2018 wiederholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die für ihre Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin bestehen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet erfolgen und bestimmt den Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes für den genannten Zeitraum.

3

Die Untersagung einer Abschiebung kann Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes sein, soweit dadurch irreparable oder nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile abgewendet werden sollen.

4

Eine Fortgeltung einstweiliger Anordnungen erfordert eine erneute gerichtliche Entscheidung; die bloße Fortdauer des Verfahrens begründet diese nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004§ 58a AufenthG 2004§ 60 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 26. März 2018, Az: 1 VR 1/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 27. März 2018, Az: 2 BvR 632/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. Mai 2018, Az: 2 BvR 632/18, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 27. März 2018 wird für den Zeitraum bis einschließlich 7. Mai 2018 wiederholt.