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BVerfG·2 BvR 632/18·27.03.2018

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien - Folgenabwägung

Öffentliches RechtAusländerrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG untersagte bis zur Entscheidung über die einstweilige Anordnung, längstens für einen Monat, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien. Die Verfassungsbeschwerde erscheine derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Gericht stützte die Anordnung auf eine Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers, der sich bis 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.

Ausgang: Einstweilige Anordnung erlassen: Abschiebung nach Tunesien bis zur Entscheidung untersagt (befristet auf einen Monat) und Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Bei der Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Nachteile für den Beschwerdeführer, kann eine Abschiebung untersagt werden.

3

Die andauernde Abschiebehaft ist ein gewichtiger Umstand, der die Erfolgsaussichten der Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers erhöhen kann.

4

Einstweilige Anordnungen können zeitlich befristet werden, um die Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität des Rechtsschutzes zu wahren.

Relevante Normen
§ GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004§ 58a AufenthG 2004§ 60 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 26. März 2018, Az: 1 VR 1/18, Beschluss

nachgehend BVerfG, 23. April 2018, Az: 2 BvR 632/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. Mai 2018, Az: 2 BvR 632/18, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.