Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung erhoben; das Verfahren wurde am 9.9.2025 als erledigt erklärt. Das BVerfG entscheidet nicht mehr über die Beschwerde, ordnet jedoch die Erstattung notwendiger Auslagen an und setzt Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit fest. Rechtsgrundlagen sind § 34a Abs. 2 BVerfGG sowie § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Auslagenerstattung des Landes Brandenburg an den Beschwerdeführer angeordnet und Gegenstandswerte für anwaltliche Tätigkeiten festgesetzt (unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erklärung der Erledigung ist über die Verfassungsbeschwerde und gestellte einstweilige Anordnungen nicht mehr zu entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34a Abs. 2 BVerfGG die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen, auch wenn das Verfahren erledigt ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt auf Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Entscheidungen über die Auslagenerstattung und die Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren nach § 34a Abs. 2 BVerfGG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend VG Potsdam, 15. Mai 2025, Az: 16 L 375/25.A, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 18. März 2025, Az: 16 L 309/24.A, Beschluss
Tenor
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1. Über die Verfassungsbeschwerde und den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 9. September 2025 erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.