Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die Erstattung seiner notwendigen Auslagen, nachdem er die Verfassungsbeschwerde als erledigt erklärt hatte. Streitgegenstand waren Beschlüsse der Amts- und Landgerichte zur Behandlung eines Haftaufhebungsantrags. Das BVerfG entscheidet, dass nach § 34a Abs. 3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen über Auslagenerstattung zu entscheiden ist. Da die Justiz den erkennbaren Fehler selbst erkannt und behoben hat, ist Erstattung anzuordnen.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung des Verfahrens wird stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.
Die Erstattung von Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts eigener Auslagen, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.
Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung genügt grundsätzlich eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten; maßgeblich können die Umstände sein, die zur Erledigung geführt haben.
Wenn die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt oder Gerichte einen erkennbaren Verfahrensfehler selbst erkennen und beheben, spricht dies aus Billigkeitsgründen für die Erstattung der notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ingolstadt, 3. März 2022, Az: 24 T 1774/21, Beschluss
vorgehend AG Ingolstadt, 1. Juli 2021, Az: 3 XIV 146/21, Beschluss
Tenor
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der Auslagenerstattung, nachdem er seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren Beschlüsse des Amts- und Landgerichts, mit denen ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Abschiebungshaft als verfristete Beschwerde behandelt und zurückgewiesen wurde.
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nach der Erledigterklärung vom 30. Juli 2025 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
2. Auf Antrag des Beschwerdeführers war die Auslagenerstattung anzuordnen.
a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie sein Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 133, 37 <38 f.>).
b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.
Denn die Justiz hat den offensichtlichen Fehler, den ausdrücklich als solchen gestellten Haftaufhebungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2021 nicht verbeschieden, sondern irrig als (verfristete) Beschwerde behandelt zu haben, selbst erkannt und behoben. Mit Beschluss vom 9. März 2022 hat das Landgericht die angegriffene Entscheidung vom 3. März 2022 aufgehoben; mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hat das Amtsgericht über den Haftaufhebungsantrag entschieden. Damit haben die Gerichte zu erkennen gegeben, dass sie das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Anliegen des Beschwerdeführers letztlich selbst für berechtigt erachtet haben.