Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung - zum Prüfungsumfang der Fachgerichte bei der Nachprüfung strafvollzugsrechtlicher Maßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegte, den fachgerichtlichen Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft zu haben. Prüfungsumfang der Fachgerichte bei Maßnahmen im Strafvollzug war streitig; hierauf kam es mangels Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht an. Das BVerfG betont, dass Fachgerichte die Vereinbarkeit landesrechtlicher Rechtsgrundlagen mit höherrangigem Recht prüfen und bei Bedarf Art. 100 GG-Verfahren einleiten müssen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass er den fachgerichtlichen Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat.
Die Darlegung der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung muss erkennen lassen, dass verfahrensrechtliche Formvoraussetzungen erfüllt wurden oder aus tatsächlichen Gründen nicht eingehalten werden konnten.
Bei der Nachprüfung strafvollzugsrechtlicher Maßnahmen haben Fachgerichte nicht nur die Vereinbarkeit mit landesrechtlichen Vorgaben zu überprüfen, sondern auch die Vereinbarkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht und gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten von Amts wegen geprüft und bei negativem Ergebnis im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 GG) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 13. März 2019, Az: 2 Ws 103/19 Vollz, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 10. Januar 2019, Az: 7 C StVK 236/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Darlegung der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung unzulässig.
Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>; 146, 71 <146 Rn. 211>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 65). Wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 65; BVerfGK 1, 222 <223>; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerde legt weder dar, noch ist anderweitig ersichtlich, dass die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht bereits deswegen erfolglos geblieben ist, weil sie nicht der in § 118 Abs. 3 StVollzG vorgesehenen Form genügte.
Daher konnte eine Prüfung in der Sache nicht erfolgen. Darauf, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts bereits deswegen Zweifel aufwerfen, weil sie lediglich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt auf ihre Vereinbarkeit mit landesrechtlichen Vorgaben hin überprüft haben, ohne die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht zu prüfen, kommt es daher nicht an. Es ist jedoch Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlagekann von den Fachgerichten überdies von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfGE 146, 294 <317 f. Rn. 44>; BVerfGK 19, 286 <287>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, Rn. 113 m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.