Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs einer Haftstrafe
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat die zuvor erlassene einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe erneut angeordnet und damit den Vollzug bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt. Die Kammer nahm an, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung spreche wegen des drohenden endgültigen Rechtsverlusts für die Aussetzung, und die Sach- und Rechtslage habe sich seit den früheren Beschlüssen nicht geändert.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Haftvollzugs bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde längstens für sechs Monate stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass fortbestehen.
Zur Anordnung der Aussetzung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe bei einer Verfassungsbeschwerde gehört, dass die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und die Folgenabwägung einen endgültigen Rechtsverlust bei Vollstreckung befürchten lässt.
Bei der Folgenabwägung ist zugunsten einstweiliger Aussetzung zu entscheiden, wenn durch den Vollzug ein nicht mehr rückgängig zu machender Nachteil droht, während die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs allenfalls zeitlich verzögert würde.
Eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, solange sich die Sach- oder Rechtslage seit dem vorherigen Beschluss nicht geändert hat.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 14. März 2024, Az: 206 StRR 87/24, Beschluss
vorgehend LG Traunstein, 16. November 2023, Az: 3 NBs 310 Js 28256/21, Urteil
vorgehend AG Mühldorf, 26. Januar 2023, Az: 5 Ls 310 Js 28256/21, Urteil
vorgehend BVerfG, 10. September 2024, Az: 2 BvR 618/24, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 21. Februar 2025, Az: 2 BvR 618/24, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 25. Juli 2025, Az: 2 BvR 618/24, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 10. September 2024, wiederholt mit Beschluss vom 21. Februar 2025, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom 10. September 2024 den Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. November 2023 - 3 NBs 310 Js 28256/21 - verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt und die einstweilige Anordnung am 21. Februar 2025 wiederholt. Zur Begründung hat die Kammer jeweils ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da aufgrund des Vollzugs der Strafhaft ein endgültiger Rechtsverlust bei dem Beschwerdeführer eintreten würde. Zeige sich hingegen nach vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung, dass die Verurteilung Bestand habe, so wäre die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lediglich vorübergehend verzögert.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 10. September 2024 und vom 21. Februar 2025 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.