Nichtannahmebeschluss und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs - Teilnahme der abgelehnten Richter sowie Entbehrlichkeit einer dienstlichen Stellungnahme bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss behandelt ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts und die Annahme einer Verfassungsbeschwerde. Das Gericht verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist eine dienstliche Stellungnahme entbehrlich. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter entbehrlich.
Abgelehnte Richter, die geschäftsplanmäßig mit der Entscheidung betraut sind, sind nicht von der Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch ausgeschlossen.
Bei offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 11. Februar 2016, Az: 25 W 43/15, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 9. Februar 2016, Az: 25 W 43/15, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.