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BVerfG·2 BvR 611/19·24.04.2019

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 611/19) durch Kammerbeschluss vom 24.4.2019 nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss wurde ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Beschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, gilt ein parallel gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde können als Kammerbeschluss ohne Begründung ergehen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Landau (Pfalz), 7. März 2019, Az: 3 Ls 7111 Js 6783/17 (2), Beschluss

nachgehend BVerfG, 3. Juni 2019, Az: 2 BvR 910/19, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.