Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 611/19) durch Kammerbeschluss vom 24.4.2019 nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss wurde ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Beschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, gilt ein parallel gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde können als Kammerbeschluss ohne Begründung ergehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend AG Landau (Pfalz), 7. März 2019, Az: 3 Ls 7111 Js 6783/17 (2), Beschluss
nachgehend BVerfG, 3. Juni 2019, Az: 2 BvR 910/19, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.