Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der fachgerichtlichen Auslegung des § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004); jedoch unzureichende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit weiteren, selbständig tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und legte Verfassungsbeschwerde gegen mehrere OVG-Beschlüsse ein. Das BVerfG lehnte die PKH-Anträge mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zwar äußert das Gericht verfassungsrechtliche Bedenken an der fachgerichtlichen Auslegung des §25 Abs.5 AufenthG (Nichtberücksichtigung geduldeter Zeiten), doch fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit weiteren selbstständig tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen, weshalb die Beschwerde unzulässig ist.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen; PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sich nicht substantiiert mit allen selbständig tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt.
Das Bundesverfassungsgericht kann verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine fachgerichtliche Auslegung erkennen, ohne die Verfassungsbeschwerde zuzulassen, wenn andere, selbständige Gründe der Entscheidung nicht bestritten werden.
Anträge auf Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Frage, ob Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts bei der Interessenabwägung nach §25 Abs.5 AufenthG zu berücksichtigen sind, kann verfassungsrechtliche Bedeutung haben und ist daher prüfungsrelevant.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 17/15, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 21/15, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 19/15, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 18/15, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 20/15, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auffassung, Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts seien bei der Interessenabwägung nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz nicht zu berücksichtigen und deshalb Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht dargetan, die Anforderungen an die Zulassung der Berufung in einer Verfassungsrecht verletzenden Weise überspannt, doch setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit allen die angegriffenen Entscheidungen selbstständig tragenden Erwägungen hinreichend auseinander, so dass sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.