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BVerfG·2 BvR 605/23·26.05.2023

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht des BundesverfassungsgerichtsVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Nichtabhilfeentscheidungen in einem Rechtsbehelfsverfahren. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und hält sie für unzulässig, da Zwischenentscheidungen keine eigenständige Beschwer begründen und kein dringendes schutzwürdiges Interesse vorliegt. Zudem genügt die Eingabe nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen des §23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG, weil fachgerichtliche Schriftsätze und Auszüge der Ermittlungsakte nicht vorgelegt wurden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit (Zwischenentscheidungen, Begründungsmängel) nicht zur Entscheidung angenommen bzw. verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren ist unzulässig, soweit aus diesen Zwischenentscheidungen keine eigenständige Beschwer hervorgeht.

2

Ein dringendes schutzwürdiges Interesse an der verfassungsrechtlichen Überprüfung einer Zwischenentscheidung setzt voraus, dass diese selbst eine hinreichende, eigenständige Grundrechtsbeeinträchtigung begründet.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht genügt und erforderliche fachgerichtliche Schriftsätze sowie auszugweise Aktenunterlagen nicht vorgelegt werden.

4

Zur hinreichenden Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert darzulegende Darstellung, welche konkreten Tatsachen welche konkreten Grundrechte verletzen sollen; pauschale oder unvollständige Rügen genügen nicht.

5

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung in der Regel gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 18. April 2023, Az: 2 Ws 197/23 2 Ws 198/23, Beschluss

vorgehend LG München I, 15. März 2023, Az: 6 Qs 5/23, Beschluss

vorgehend LG München I, 8. Februar 2023, Az: 6 Qs 5/23, Beschluss

vorgehend AG München, 27. Januar 2023, Az: ERVIII Gs 744/23, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2023 und des Landgerichts München I vom 15. März 2023 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den Nichtabhilfeentscheidungen um Zwischenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren handelt, von denen keine eigenständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43). Ein dringendes schutzwürdiges Interesse, über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidungen selbst zu erkennen, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>).

Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze sowie alle Auszüge der Ermittlungsakte vorzulegen, auf die die Gerichte zur Begründung des dringenden Tatverdachts ausdrücklich Bezug nehmen. Der Vortrag des Beschwerdeführers ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; BVerfGK 5, 170 <171>; vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, Urteil vom 9. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39, NJW 2012, S. 2093 <2094>).

Auch inhaltlich zeigt der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.