Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung - hier: Verbot der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erklärte die Verfassungsbeschwerde gegen seine Abschiebung für erledigt, nachdem die Behörde ein Abschiebungsverbot festgestellt hatte, und beantragte Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Das BVerfG befand, über die Beschwerde nicht mehr zu entscheiden und ordnete die Auslagenerstattung nach § 34a Abs.3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen an. Die Bundesrepublik als Rechtsträgerin ist zur Erstattung heranzuziehen; der Gegenstandswert wurde nach den Vorschriften des RVG auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde stattgegeben; Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs.3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.
Die Erstattung ist insbesondere dann billig, wenn die öffentliche Gewalt den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt von sich aus beseitigt oder sonst Abhilfe schafft.
Für die Erstattung der durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.
Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach § 37 Abs.2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs.1 RVG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Februar 2016, Az: 2 ZB 15.30165, Beschluss
vorgehend VG Bayreuth, 21. Mai 2015, Az: B 5 K 13.30395, Urteil
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Abänderung des angegriffenen Bescheides ein Abschiebungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers festgestellt hat, hat dieser das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.
II.
Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).
Dies war hier der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zugunsten des Beschwerdeführers unter Abänderung des angegriffenen Bescheides nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Abschiebungsverbot festgestellt. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.