Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Begründung einer Befangenheitsrüge im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Befangenheit eines erstinstanzlichen Richters und erhob Verfassungsbeschwerde gegen die Behandlung der Rüge durch das Oberlandesgericht. Zentrale Frage war, ob die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn die fachgerichtliche Rüge unzureichend begründet wurde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil der Beschwerdeführer die fachgerichtlichen Abwehrmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hatte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich damit.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die im fachgerichtlichen Verfahren verfügbaren Möglichkeiten zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung nicht ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsgrundsatz).
Bei einer Befangenheitsrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG sind die Darlegungs‑ und Begründungserfordernisse einer Verfahrensrüge zu erfüllen; das Unterlassen, wesentliche erstinstanzliche Entscheidungen vorzulegen, kann die Zulässigkeit entfallen lassen.
Eine Überspannung der von der Vorinstanz geforderten Darlegungen ist nur anzunehmen, wenn dies aus den Umständen der Sache ersichtlich ist; wiederholte Hinweise in früheren Entscheidungen können die Erwartung begründen, dass dem Beschwerdeführer die Anforderungen bekannt sind.
Ergibt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, dass das Rechtsmittel nicht zur Entscheidung gelangt, so erledigen sich damit gestellte Anträge auf einstweilige Anordnung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 13. Februar 2014, Az: 4a Ws 16/14, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 8. Januar 2014, Az: 2 NöStVK 474/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Umgang des Oberlandesgerichts mit der Rüge der Befangenheit des im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen Richters wendet - der unter anderem geäußert hatte, der Beschwerdeführer sei "ein notorischer und unverbesserlicher Betrüger, der seit Jahrzehnten straffällig wird, schon lange den Sinn für Realität verloren und sogar während laufenden Strafvollzugs seine betrügerischen Machenschaften mit den ihm in diesem Rahmen erwachsenden Möglichkeiten postwendend fortgesetzt hat" - ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat. Nach diesem Grundsatz muss der Beschwerdeführer die verfügbaren Möglichkeiten zur Abwehr des Grundrechtsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren genutzt haben (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; stRspr).
Dies ist hier nicht geschehen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Befangenheit des am Landgericht zur Entscheidung berufenen Richters im Rahmen der erhobenen Rechtsbeschwerde genügte nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht den Begründungserfordernissen einer Verfahrensrüge nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, weil der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht keine Kenntnis von dem Beschluss verschafft hatte, mit dem das Landgericht den Befangenheitsantragabgelehnt hatte. Dass das Oberlandesgericht damit im konkreten Fall die Darlegungsanforderungen überspannt hätte (vgl. zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris), ist nicht ersichtlich. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kenntnis der Begründungsanforderungen, von denen das Oberlandesgericht hier ausgegangen ist, von Gefangenen im Allgemeinen erwartet werden kann, oder ob insoweit von einer unzureichenden Aufgabenwahrnehmung durch den die Rüge gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG protokollierenden Rechtspfleger auszugehen ist, die es bei fehlendem Verschulden des Rechtsbeschwerdeführers notwendig macht, diesen über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu belehren (vgl. BVerfGK 8, 303 <304 ff.>;BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 -, NJW 2005, S. 3629 f., und vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 <239>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279, vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>, und vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris). Im vorliegenden Fall konnte die Kenntnis der Begründungsanforderungen für die Rüge der Befangenheit des erstinstanzlich tätig gewordenen Richters (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) vom Beschwerdeführer jedenfalls deshalb erwartet werden, weil dieser nach unwidersprochener Feststellung in den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts auf die prozessuale Anforderung, an der er im vorliegenden Fall gescheitert ist, bereits in früheren Beschlüssen hingewiesen worden war.
2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.