Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Heranziehung von glaubensverschiedenen Ehegatten zur Kirchensteuer oder zum besonderen Kirchengeld
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer in glaubensverschiedenen Ehen rügen die Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. zum besonderen Kirchgeld. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht an, da keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Anzeige zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte vorliegt. Die Entscheidung stützt sich auf frühere Leitsprüche, wonach der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten als Bemessungsgrundlage und gegebenenfalls anhand des gemeinsamen Einkommens herangezogen werden kann.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden wegen Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht angenommen und verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Heranziehung eines in einer glaubensverschiedenen Ehe nicht kirchenangehörigen Ehepartners zur Kirchensteuer bzw. zum besonderen Kirchgeld verletzt nicht per se Grundrechte, wenn die Besteuerung verfassungsrechtlich durch einen relevanten Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten gerechtfertigt ist.
Der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten kann Ausdruck seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein und – bei Schwierigkeiten der Einzelermittlung – anhand des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten bemessen werden.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, wenn ihnen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Sind die verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch BVerfG-Rechtsprechung geklärt und durch die Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisiert, rechtfertigt dies die Nichtannahme weiterer Verfassungsrechtsschutzverfahren.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 21. Dezember 2005, Az: I R 44/05, Urteil
vorgehend FG Nürnberg, 15. Juni 2009, Az: 6 V 1769/2008, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 19. Oktober 2009, Az: 13 LA 182/08, Beschluss
vorgehend VG Lüneburg, 4. September 2008, Az: 2 A 348/07, Urteil
vorgehend OVG Lüneburg, 19. Oktober 2009, Az: 13 LA 183/08, Beschluss
vorgehend VG Lüneburg, 4. September 2008, Az: 2 A 184/08, Urteil
vorgehend BFH, 16. November 2009, Az: I B 58/09, Beschluss
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 31. März 2009, Az: 2 K 648/08, Urteil
vorgehend BFH, 29. Januar 2010, Az: I B 98/09, Beschluss
vorgehend FG Nürnberg, 18. Juni 2009, Az: 6 K 49/2008, Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 6. April 2017, Az: 10138/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).
Die Annahmevoraussetzungen für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, BStBl II 2006, S. 274 <277> m.w.N.). Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.