Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen "die Senate" des BVerfG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete ein Ablehnungsgesuch gegen pauschal "die Senate des Bundesverfassungsgerichts" und erhob Verfassungsbeschwerde. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit eines nicht namentlich begründeten Ablehnungsgesuchs. Das BVerfG verwirft das Gesuch als offensichtlich unzulässig und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Weitergehende Begründungen werden nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es pauschal gegen nicht namentlich bezeichnete Senate gerichtet und nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen ist.
Ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch führt nicht zum Ausschluss eines Richters von der Entscheidung über das Gesuch; dienstliche Stellungnahmen sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen und die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen namentlich nicht genannte Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es pauschal "gegen die Senate des Bundesverfassungsgerichts" gerichtet und nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen ist. In einem solchen Fall ist kein Richter von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; dienstlicher Stellungnahmen bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.