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BVerfG·2 BvR 571/20·01.04.2020

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung - unzureichende Auseinandersetzung mit im Ausgangsverfahren durchgeführten Schutzvorkehrungen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen einer angeblichen Corona-Infektionsgefahr ab. Teile der Verfassungsbeschwerde seien unzulässig aus Subsidiaritätsgründen; in einem weiteren Punkt fehle es an der erforderlichen Sach- und Rechtsbegründung. Der Beschwerdeführer hat die vom Landgericht getroffenen Schutzvorkehrungen nicht substantiiert bestritten; nur bei nicht mehr nachholbaren Gesundheitsgefahren käme unmittelbarer Verfassungsrechtsschutz in Betracht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen wegen Corona-Infektionsgefahr als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat; eine Überprüfung gerichtlicher Terminsladungen durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

2

Die Subsidiarität entfällt jedoch, wenn eine behauptete Gesundheitsgefahr im nachgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr behoben werden könnte.

3

Anträge auf einstweilige Anordnungen und Verfassungsbeschwerden müssen den Begründungs- und Substantiierungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügen; pauschale Behauptungen ohne Auseinandersetzung mit den vom Gericht getroffenen Schutzvorkehrungen sind unzureichend.

4

Zur Gewährung gerichtlicher Eilmaßnahmen wegen Infektionsrisiken ist darzulegen, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen offensichtlich ungeeignet, völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem verfolgten Schutzziel zurückbleiben.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 169 Abs 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 30. März 2020, Az: 2 Ws 387/20 - 2 Ws 388/20, Beschluss

vorgehend LG München II, 27. März 2020, Az: 1 J KLs 28 Js 12509/19 jug, Beschluss

vorgehend LG München II, 26. März 2020, Az: 1 J KLs 28 Js 12509/19 jug, Verfügung

vorgehend LG München II, 25. März 2020, Az: 1 J KLs 28 Js 12509/19 jug, Verfügung

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine - nach derzeitigem Stand - unzulässig ist.

2. Soweit eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>).

3. Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rahmen der Hauptverhandlung eine gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-Virus, gegen die Bestätigung der Terminsladung und die im Beschwerdeweg ergangenen Entscheidungen des Landgerichts München II und des Oberlandesgerichts München wendet, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen, weil die behaupteten Gesundheitsgefahren im Wege des nachgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 f.>). Jedoch genügt die Antragsschrift des Beschwerdeführers - nach derzeitigem Stand - den Begründungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Sie setzt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit den vom Landgericht durchgeführten Schutzvorkehrungen auseinander (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>), sondern behauptet pauschal und ohne hinreichenden Beleg, nur ein "absolutes Kontaktverbot" könne eine Infektion verhindern. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.