Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 571/10·19.07.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers fest. Gegenstand der Entscheidung war allein die Festsetzung des Gegenstandswerts; der Tenor bestimmt diesen auf 150.000 €. Nähere Entscheidungsgründe sind im vorgelegten Tenor nicht enthalten. Die Festsetzung ist maßgeblich für Gebühren- und Kostenbemessung.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der Tätigkeit des Bevollmächtigten auf 150.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten verbindlich festsetzen.

2

Die Gegenstandswertfestsetzung erfolgt durch Festsetzung eines konkreten Geldbetrags im Tenor und ist maßgeblich für die Bemessung von Gebühren und Gerichtskosten.

3

Der Tenor einer verfahrensrechtlichen Entscheidung kann die Festsetzung des Gegenstandswerts ohne weitergehende Ausführungen enthalten; aus dem Tenor ergibt sich der festgesetzte Wert.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Januar 2010, Az: 1 StR 595/09, Beschluss

vorgehend LG Baden-Baden, 18. August 2009, Az: 1 Ks 401 VRs 400/09, Urteil

vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil

vorgehend BVerfG, 30. Juni 2010, Az: 2 BvR 571/10, Einstweilige Anordnung

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.