Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers fest. Gegenstand der Entscheidung war allein die Festsetzung des Gegenstandswerts; der Tenor bestimmt diesen auf 150.000 €. Nähere Entscheidungsgründe sind im vorgelegten Tenor nicht enthalten. Die Festsetzung ist maßgeblich für Gebühren- und Kostenbemessung.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der Tätigkeit des Bevollmächtigten auf 150.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten verbindlich festsetzen.
Die Gegenstandswertfestsetzung erfolgt durch Festsetzung eines konkreten Geldbetrags im Tenor und ist maßgeblich für die Bemessung von Gebühren und Gerichtskosten.
Der Tenor einer verfahrensrechtlichen Entscheidung kann die Festsetzung des Gegenstandswerts ohne weitergehende Ausführungen enthalten; aus dem Tenor ergibt sich der festgesetzte Wert.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Januar 2010, Az: 1 StR 595/09, Beschluss
vorgehend LG Baden-Baden, 18. August 2009, Az: 1 Ks 401 VRs 400/09, Urteil
vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil
vorgehend BVerfG, 30. Juni 2010, Az: 2 BvR 571/10, Einstweilige Anordnung
Tenor
Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.