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BVerfG·2 BvR 571/10·30.06.2010

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Folgenabwägung gebietet keine sofortige Freilassung eines Sicherungsverwahrten - Überwiegen der mit einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug verbundenen Gefahren im Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit - hier: drohende Gefahr der erneuten Begehung schwerer Straftaten

StrafrechtMaßregelvollzugSicherungsverwahrungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten Verwahrte beantragt die Aussetzung der Sicherungsverwahrung durch einstweilige Anordnung. Das BVerfG prüft nach § 32 BVerfGG und führt eine Folgenabwägung durch. Trotz des erheblichen Freiheitsverlusts überwiegt wegen gutachterlich festgestellter hoher Wiederholungsgefahr das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Der Antrag auf Aussetzung wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Sicherungsverwahrung durch einstweilige Anordnung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile oder aus einem sonstigen wichtigen Grund für das Gemeinwohl dringend geboten ist.

2

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vor Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Folgenabwägung vorzunehmen, in der Nachteile des Antragstellers und Gefahren für die Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind.

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Überwiegt bei der Folgenabwägung das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsinteresse des Betroffenen, ist eine Aussetzung der Vollziehung einer Sicherungsmaßregel zu versagen.

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Gutachterliche Feststellungen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung besonders schwerer Straftaten belegen, können die Überwiegung des allgemeinen Sicherheitsinteresses rechtfertigen.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ Art 5 Abs 1 MRK§ 66 Abs 1 StGB§ 67d Abs 2 StGB§ 66b Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Januar 2010, Az: 1 StR 595/09, Beschluss

nachgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil

nachgehend BVerfG, 19. Juli 2011, Az: 2 BvR 571/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gründe

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1. Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rechts-sache M. ./. Deutschland) beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.

2

2. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

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3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

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4. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.