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BVerfG·2 BvR 559/22·20.12.2023

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache - keine Ermittlungslücken oder sonstige Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden ersichtlich

StrafrechtStrafprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache wird nicht zur Entscheidung angenommen; das BVerfG hält sie für unbegründet. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft haben die Ermittlungsergebnisse, insbesondere Obduktionsgutachten, umfassend gewürdigt und nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen. Das OLG hat sich in Verfahren nach §172 StPO inhaltlich mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt. Aus den Vorbringen ergeben sich keine verfassungsrechtlich relevanten Ermittlungslücken.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde in Klageerzwingungssache als unbegründet verworfen; Nichtannahmebeschluss des BVerfG wegen fehlender Ermittlungslücken

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen der Staatsanwaltschaft genügen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung nur dann, wenn sie die Ermittlungsergebnisse umfassend prüfen und daraus nachvollziehbare, plausibilisierte Schlussfolgerungen ziehen.

2

Ermittlungslücken oder Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden begründen eine verfassungsrechtliche Verletzung nur, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Feststellungslücken oder Verfahrensmängel substantiiert dargelegt werden.

3

Im Verfahren nach § 172 StPO führt eine inhaltliche Auseinandersetzung des angerufenen Gerichts mit den Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden dazu, dass keine Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung mehr angenommen werden kann, unabhängig davon, ob der Antrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurde.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 S 2 GG§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 90 BVerfGG§ 172 Abs 1 S 1 StPO§ 172 Abs 2 S 1 StPO§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. Februar 2022, Az: 1 Ws 360/21, Beschluss

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Oldenburg, 29. Juli 2021, Az: NZS 500 Zs 611/21, Gerichtsbescheid

vorgehend StA Stade, 17. Mai 2021, Az: NZS 1204 Js 17554/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

Insbesondere genügen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft den vom Bundesverfassungsgericht zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020 - 2 BvR 859/17 -, Rn. 23 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 57). Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat sich in ihrer Einstellungsentscheidung mit den Untersuchungsergebnissen umfassend auseinandergesetzt und daraus die naheliegenden Schlussfolgerungen gezogen. Ihre Einschätzung, dass sich nach den Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Obduktionsgutachten, ein Zusammenhang zwischen - von den Beschwerdeführern behaupteten - Gewalteinwirkungen der Polizeibeamten und dem Tod des Verstorbenen nicht werde nachweisen lassen und dass der vom Verstorbenen spätestens in der Festnahmesituation konsumierte Superabsorber als Todesursache in Betracht komme, ist auf Grundlage der - nicht zu beanstandenden - Ermittlungen nachvollziehbar. Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg hat sich zudem mit den weiteren Einwänden der Beschwerdeführer umfassend auseinandergesetzt und die Einstellungsentscheidung näher begründet. In verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstandende Ermittlungslücken oder Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden ergeben sich schließlich nicht aus den mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen Einwänden.

3

Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg, der sich inhaltlich mit den Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden auseinandersetzt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die durchgeführten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und die von diesen getroffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren nach § 172 StPO nicht mehr zu einer Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung führen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das im Wege eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung angerufene Gericht den Antrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen hat, solange wenigstens eine implizite Befassung mit den angegriffenen Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden erkennbar wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 31).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.