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BVerfG·2 BvR 551/24·30.07.2024

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt verfassungsrechtlich Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes zur Zweitstimmendeckung. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil eine parallel gelagerte Entscheidung desselben Senats die Rechtsfragen bereits entschieden und Gesetzeskraft erlangt hat. Weiter vorgebrachte Gesichtspunkte sind nicht substantiiert, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge vorangegangener Parallelentscheidung mit Gesetzeskraft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aufgrund einer vorausgegangenen, für den Gegenstand maßgeblichen Entscheidung desselben Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.

2

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts besitzen Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) und machen eine erneute verfassungsgerichtliche Entscheidung über im Wesentlichen identische Rügen entbehrlich.

3

Der Sachvortrag in der Verfassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, inwiefern die geltend gemachten Gesichtspunkte von bereits entschiedenen Fragen abweichen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis oder ist die Beschwerde unzureichend substantiiert, kann das Gericht die Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften des BVerfGG (z. B. § 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1) nicht zur Entscheidung annehmen.

Relevante Normen
§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 1 Abs. 3 BWahlG§ 6 Abs. 1 BWahlG§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BWahlG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde vom 23. April 2024 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln.

II.

2

Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

3

1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

4

2. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Fe­bruar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

5

Soweit der Beschwerdeführende weitergehende Gesichtspunkte einwendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75> m.w.N. – ESM-ÄndÜG)

6

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.