Erlass einer einstweiligen Anordnung: Hängebeschluss zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes - Bekanntgabe ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht ordnet an, dass das Gesetz zur Ratifizierung des Eigenmittelsystems der EU (ERatG) bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Bundespräsidenten nicht ausgefertigt wird. Die Maßnahme wurde vorläufig getroffen; die schriftliche Begründung wird nachgereicht. Damit ist die Ausfertigung bis zur Hauptentscheidung suspendiert.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ausfertigung des ERatG in vollem Umfang stattgegeben; Ausfertigung bis zur Entscheidung untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Eilverfahren einstweilige Anordnungen erlassen, die die Ausfertigung eines Gesetzes bis zur Entscheidung über den Eilantrag untersagen.
Eine einstweilige Anordnung kann zunächst ohne gleichzeitige schriftliche Begründung bekanntgegeben werden; die Begründung kann nachgereicht werden (vgl. § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG).
Die bindende Wirkung einer einstweiligen Anordnung kann auf die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag begrenzt werden.
Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts können unmittelbar in das Gesetzgebungs- und Ausfertigungsverfahren eingreifen und dessen Vollzug vorläufig hemmen.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 6. Dezember 2022, Az: 2 BvR 547/21, Urteil
nachgehend BVerfG, 15. April 2021, Az: 2 BvR 547/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Es wird angeordnet, dass das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) (Bundestagsdrucksache 19/26821) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Bundespräsidenten nicht ausgefertigt wird
Gründe
Die Begründung wird nachgereicht.