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BVerfG·2 BvR 542/09·10.06.2011

Nochmalige Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen - Überwiegen der mit einer Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber öffentlichem Interesse an Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerfassungsrecht (Grundrechte)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG wiederholt eine einstweilige Anordnung und setzt die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aus. Entscheidend war die Interessenabwägung, wonach die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile des Beschwerdeführers das öffentliche Vollstreckungsinteresse bei nur sehr geringem Strafrest überwiegen. Die Anordnung ist unanfechtbar.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für sechs Monate wiederholt; Anordnung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch einstweilige Anordnung ist gerechtfertigt, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Nachteile der Vollstreckung für den Betroffenen das öffentliche Interesse an der Vollstreckung überwiegen, insbesondere bei nur sehr geringem verbleibenden Strafrest.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann bereits erlassene einstweilige Anordnungen zur Abwehr drohender Grundrechtsverletzungen für eine befristete Dauer wiederholen.

3

Eine befristete Aussetzung der Vollstreckung ist ein geeignetes Mittel zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und kann längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.

4

Bei der Interessenabwägung sind die konkrete Belastung des Betroffenen, die Reststrafdauer und das Gewicht des öffentlichen Vollstreckungsinteresses insgesamt zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 2 GG§ 370 Abs 1 Nr 1 AO§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG§ 6a Abs 3 S 1 UStG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss

vorgehend BGH, 20. November 2008, Az: 1 StR 354/08, Beschluss

vorgehend BVerfG, 23. Juli 2009, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 14. Januar 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 14. Juli 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 15. Dezember 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 16. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.