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BVerfG·2 BvR 542/09·15.12.2010

Nochmalige Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen - Überwiegen der mit einer Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber öffentlichem Interesse an Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen. Zentrale Frage war, ob die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Strafe überwiegen. Das BVerfG wiederholte die Anordnung für sechs Monate, weil bei sehr geringem Strafrest die Nachteile des Beschwerdeführers überwiegen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung für sechs Monate als stattgegeben; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung einer Aussetzung der Vollstreckung ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafvollstreckung und den mit der Vollstreckung verbundenen Nachteilen des Betroffenen vorzunehmen.

2

Überwiegen bei einem nur noch sehr geringen Strafrest die persönlichen Nachteile des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Durchsetzungsinteresse, kann die Aussetzung der Vollstreckung geboten sein.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann einstweilige Anordnungen wiederholen, um die Rechtsposition des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu sichern.

4

Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts in dieser Funktion sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 2 GG§ 370 Abs 1 Nr 1 AO§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG§ 6a Abs 3 S 1 UStG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss

vorgehend BGH, 20. November 2008, Az: 1 StR 354/08, Beschluss

vorgehend BVerfG, 23. Juli 2009, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 14. Januar 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 14. Juli 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 10. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 16. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.