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BVerfG·2 BvR 542/09·14.07.2010

Nochmalige Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen - Überwiegen der mit einer Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber öffentlichem Interesse an Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, die die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aussetzt. Streitpunkt war, ob bei einem sehr geringen verbleibenden Strafrest die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile das öffentliche Interesse an Vollstreckung überwiegen. Das BVerfG wiederholte die einstweilige Anordnung für sechs Monate bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und stützte dies auf eine Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung für sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann wiederholt werden, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen dies rechtfertigt.

2

Bei sehr geringem verbleibenden Strafrest ist das öffentliche Vollstreckungsinteresse geringer zu gewichten; demgegenüber sind die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile des Betroffenen besonders zu berücksichtigen.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist zeitlich zu begrenzen und kann bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde vorläufigen Rechtsschutz gewähren.

4

Im Rahmen der Abwägung ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten; erhebliche persönliche Nachteile können die Fortsetzung der Vollstreckung als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 2 GG§ 370 Abs 1 Nr 1 AO§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG§ 6a Abs 3 S 1 UStG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss

vorgehend BGH, 20. November 2008, Az: 1 StR 354/08, Beschluss

vorgehend BVerfG, 23. Juli 2009, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 14. Januar 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 15. Dezember 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 10. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 16. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.