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BVerfG·2 BvR 542/09·14.01.2010

Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen - Überwiegen der mit einer Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber öffentlichem Interesse an Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerfassungsbeschwerdeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Das BVerfG wiederholt die zuvor erlassene einstweilige Anordnung für sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Begründet wird dies mit dem Überwiegen der mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber dem öffentlichen Vollstreckungsinteresse, insbesondere bei sehr geringem Strafrest.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe für sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege einstweiliger Anordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aussetzen, wenn die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckung überwiegen.

2

Bei der Abwägung zwischen individueller Belastung und öffentlichem Vollstreckungsinteresse ist das verbleibende Strafrestmaß maßgeblich: Bei sehr geringem Strafrest kann das öffentliche Vollstreckungsinteresse nur geringes Gewicht haben.

3

Einstweilige Anordnungen können wiederholt und befristet ergehen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung (dringliche Rechtsverletzung, Fortbestehen der Abwägungsergebnisse) weiterhin vorliegen.

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Die Befristung einer Aussetzungsanordnung kann längstens bis zur Entscheidung über die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde erfolgen, um das sonstige Verfahren nicht vorwegzunehmen.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 2 GG§ 370 Abs 1 Nr 1 AO§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG§ 6a Abs 3 S 1 UStG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Februar 2009, Az: 1 StR 354/08, Beschluss

vorgehend BGH, 20. November 2008, Az: 1 StR 354/08, Beschluss

vorgehend BVerfG, 23. Juli 2009, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 14. Juli 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 15. Dezember 2010, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 10. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 16. Juni 2011, Az: 2 BvR 542/09, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.