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BVerfG·2 BvR 533/22·14.02.2023

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde (hier: nach Stattgabe einer Landesverfassungsbeschwerde) - Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKostenrecht im verfassungsgerichtlichen VerfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erklärte seine Verfassungsbeschwerde nach paralleler Stattgabe einer Landesverfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte Auslagenerstattung. Das Bundesverfassungsgericht ordnete die Erstattung der notwendigen Auslagen an. Entscheidend war, dass nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden ist und keine summarische Erfolgsaussichtprüfung erforderlich ist, wenn die öffentliche Gewalt das Begehren bereits beseitigt hat. Der Gegenstandswert wurde auf 15.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren stattgegeben; Gegenstandswert auf 15.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten.

2

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde findet im Verfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt.

3

Dass die öffentliche Gewalt den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder ein anderes Verfassungsgericht dem Begehren stattgibt, spricht dafür, dem Beschwerdeführer die Auslagen zu erstatten.

4

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und ist vom Bundesverfassungsgericht festzusetzen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 28. Juni 2021, Az: 2 OWi 6 SsRs 430/20, Beschluss

vorgehend AG Wittlich, 23. September 2020, Az: 36a OWi 8041 Js 14657/20, Urteil

Tenor

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Verwerfung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewendet hat, ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. März 2022 für erledigt erklärt hat.

2

2. Die Auslagenerstattung war auf Antrag des Beschwerdeführers anzuordnen.

3

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115 f.>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 133, 37 <38 Rn. 2>). So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>).

4

b) Gemessen hieran entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat der parallel erhobenen Landesverfassungsbeschwerde stattgegeben und die - auch hier - angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat. Einer eigenständigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht bedarf es insoweit nicht mehr. Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen, sind nicht ersichtlich.

5

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.; BVerfGK 20, 336 <337 f.>).