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BVerfG·2 BvR 51/24·25.06.2024

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und für das Eilverfahren auf 5.000 € fest. Die Festsetzung beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Weder besondere Bedeutung der Sache noch erhöhter Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit rechtfertigen eine höhere Bewertung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Festsetzung der Gegenstandswerte für Verfassungsbeschwerde (10.000 €) und Eilverfahren (5.000 €); Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und kann das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts betragen.

2

Fehlen besondere Umstände hinsichtlich der objektiven Bedeutung der Sache oder des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, besteht kein Anlass zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts.

3

Für Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Gegenstandswert grundsätzlich in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen, sofern die maßgeblichen Kriterien keine Erhöhung rechtfertigen.

4

Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts in diesem Verfahren sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 20. November 2023, Az: 1 T 163/22, Beschluss

vorgehend AG Schwelm, 14. Dezember 2022, Az: 42 M 78/22, Beschluss

vorgehend BVerfG, 26. Februar 2024, Az: 2 BvR 51/24, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 22. Mai 2024, Az: 2 BvR 51/24, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts geben.

3

Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.