Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene - kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht auf Wählbarkeit bei Kommunalwahlen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Versagung seines passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen. Das BVerfG erklärt die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil Art. 38 GG nur Bundestagswahlen erfasst und Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht begründet. Die Wahrung der Wahlgrundsätze auf Länderebene und der verfassungsgerichtliche Schutz obliegen den Ländern.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des kommunalen passiven Wahlrechts als unzulässig verworfen; kein rügefähiges subjektives Recht auf Wählbarkeit bei Kommunalwahlen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag; eine analoge Anwendung auf Landes- oder Kommunalwahlen ist mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern ausgeschlossen.
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet die Länder, die Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen zu gewährleisten; dieses objektiv-rechtliche Gebot begründet jedoch kein subjektives, mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht des Einzelnen.
Die Länder haben innerhalb ihres an Art. 28 GG gebundenen Verfassungsraums die Autonomie, Wahlsystem und Wahlrecht zu regeln, und sind für den abschließenden verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz der Wahlrechte in ihrem Bereich verantwortlich.
Art. 19 Abs. 4 GG begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf verfassungsgerichtlichen Schutz gegen Maßnahmen der Verwaltung oder kommunaler Organe, soweit die Landesverfassung und die Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte abschließende Regelungen vorsehen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Januar 2010, Az: 4 L 36/09, Beschluss
vorgehend VG Dessau-Roßlau, 26. November 2008, Az: 1 A 84/08 DE, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Insoweit steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht (vgl. BVerfGE 99, 1 <7>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, NVwZ-RR 2005, S. 494 f.;vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, NVwZ 2009, S. 776 f., und vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris).
Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>).
Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Bereich dürfen sie das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln (vgl. BVerfGE 99, 1 <11>). Die Länder gewährleisten auch den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 <12, 17>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005, a.a.O.; vom 9. März 2009, a.a.O., S. 777, und vom 3. Juli 2009, a.a.O.).
Zwar kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verletzung seines passiven Wahlrechts über den auf Länderebene gewährleisteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hinaus keinen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz erlangen. Nach Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 Nr. 7, §§ 47 ff. des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen Landesgesetze statthaft, nicht gegen Maßnahmen und Entscheidungen von Trägern der Verwaltung oder Organen einer Gemeinde; ebenso wenig können Gerichtsentscheidungen statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht sein (vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2001 - LVG 2/01 -, juris). Dies ist von Verfassungs wegen jedoch auch nicht geboten; Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 99, 1 <19>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2009, a.a.O., S. 777).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.