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BVerfG·2 BvR 508/21·09.02.2026

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvR 508/21 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 € fest. Gegenstand war die Wertermittlung für Gebühren- und Vergütungszwecke in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der Beschluss trägt den konkreten Euro-Betrag im Tenor aus und schafft damit die Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Vergütung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann in verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist in konkreter Euro-Höhe im Tenor des Beschlusses auszuweisen.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert dient als Grundlage für die Bemessung anwaltlicher Vergütung und für kostenrechtliche Regelungen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 25. November 2020, Az: 6 C 7/19, Urteil

vorgehend VG Köln, 27. Mai 2015, Az: 3 K 5625/14, Urteil

vorgehend BVerfG, 15. Juli 2025, Az: 2 BvR 508/21, Urteil

vorgehend BVerfG, 29. Oktober 2024, Az: 2 BvR 508/21, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.