Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvR 508/21 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 € fest. Gegenstand war die Wertermittlung für Gebühren- und Vergütungszwecke in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der Beschluss trägt den konkreten Euro-Betrag im Tenor aus und schafft damit die Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Vergütung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann in verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist in konkreter Euro-Höhe im Tenor des Beschlusses auszuweisen.
Der festgesetzte Gegenstandswert dient als Grundlage für die Bemessung anwaltlicher Vergütung und für kostenrechtliche Regelungen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 25. November 2020, Az: 6 C 7/19, Urteil
vorgehend VG Köln, 27. Mai 2015, Az: 3 K 5625/14, Urteil
vorgehend BVerfG, 15. Juli 2025, Az: 2 BvR 508/21, Urteil
vorgehend BVerfG, 29. Oktober 2024, Az: 2 BvR 508/21, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.