Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer von einer Stiftung erhobenen Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegungen zu den gesetzlichen Vertretern der Stiftung
KI-Zusammenfassung
Die Stiftung erhob Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annimmt. Das Gericht bemängelt unzureichende Substantiierung nach § 23 Abs.1 Satz2, § 92 BVerfGG, insbesondere widersprüchliche Angaben und fehlende Nachweise zur gesetzlichen Vertretung der Stiftung. Auch fehlten hinreichende Darlegungen zum Nachverfahren nach § 433 StPO. Wegen dieser Mängel ist die Beschwerde unzulässig.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde der Stiftung wegen unzureichender Darlegungen zur Vertretung und zum Nachverfahren als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse nicht hinreichend substantiiert darlegt; widersprüchliche Angaben und fehlende Nachweise zur Vertretungsbefugnis machen die Beschwerde unzulässig.
Die Begründungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verlangen, dass Sachverhalt und einfache Rechtslage sowie die Sachentscheidungsvoraussetzungen so dargestellt werden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen eine verfassungsrechtliche Prüfung vornehmen kann.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind zu prüfen; erfüllen die Voraussetzungen nicht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Bei Beschwerden, die ein Nachverfahren nach § 433 StPO betreffen, muss dargelegt werden, ob und wie das betroffene Eigentum gegenüber den Fachgerichten zum Zeitpunkt der Rechtskraft glaubhaft gemacht worden ist; das Unterbleiben entsprechender Darlegungen kann zur Unzulässigkeit führen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 1. März 2024, Az: 2 Ws 25/24, Beschluss
vorgehend LG Trier, 12. Dezember 2023, Az: 2a KLs 5 Js 30/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht.
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>; stRspr). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23>; stRspr). Der allgemeinen Begründungslast der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt ein Beschwerdeführer überdies nur, wenn er auch zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; BVerfGK 5, 170 <171>; 14, 468 <469>). Zweck der Begründungsanforderungen in § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist es, dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, den angegriffenen Hoheitsakt ohne weitere Ermittlungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 149, 346 <360 Rn. 25>).
2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerdeschrift nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin trägt insbesondere nicht hinreichend dazu vor, durch wen sie gesetzlich vertreten wird (a). Es fehlen zudem Ausführungen zu den einfachrechtlichen Voraussetzungen des Nachverfahrens nach § 433 StPO (b).
a) Anhand des Beschwerdevorbringens kann nicht hinreichend nachvollzogen werden, ob die Beschwerdeführerin von Herrn (…) wirksam vertreten wird. Die Beschwerdeführerin macht widersprüchliche Angaben zu ihren gesetzlichen Vertretern: Nach den Ausführungen auf Seite 3 der Verfassungsbeschwerdeschrift "wurde und wird" die Stiftung "durch zwei Personen des Vorstands [vertreten, der] aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Sekretärin und dem/der Schatzmeister/in" bestehe. Nach den Ausführungen auf Seite 14 werde die Stiftung "durch ihren gesetzlichen Vertreter, den Vorstandsvorsitzenden (…), vertreten". Danach ist unklar, ob die Beschwerdeführerin allein durch ihren Vorstandsvorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird. Auch bestehen nach dem Vortrag Zweifel darüber, wer derzeit das Amt des Vorstandsvorsitzenden beziehungsweise der Vorstandsvorsitzenden innehat. Nach den Angaben auf Seite 3 der Beschwerdeschrift sei Frau (…) "seit dem 1. Oktober 2019" Vorsitzende des Vorstands, auf Seite 14 der Beschwerdeschrift wird (…) als Vorstandsvorsitzender bezeichnet. Möglicherweise hat (…) dieses Amt inzwischen übernommen. Hinreichend klar ergibt sich dies aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hat auch keine aktuelle Stiftungssatzung oder einen aktuellen niederländischen oder belgischen Registerauszug vorgelegt, aus denen sich die Vertretung der Stiftung eindeutig ergeben könnte. Damit kann ohne weitere Ermittlungen nicht beurteilt werden, ob Herr (…), der die Verfahrensvollmacht alleine unterzeichnet hat, berechtigt ist, im Namen der Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zu erheben beziehungsweise für die Beschwerdeführerin insoweit einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen. Schon dies macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Da das widersprüchliche Vorbringen bereits die organschaftliche Vertretung der Beschwerdeführerin betrifft, handelt es sich auch nicht nur um einen (ausnahmsweise) auch nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG behebbaren Mangel der Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 1, 433 <436 f.>; 62, 194 <200>).
b) Die Beschwerdeführerin trägt zudem nicht ausreichend zu den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Nachverfahrens nach § 433 StPO vor. Insbesondere bleibt nach dem Vortrag unklar, ob und wie die Beschwerdeführerin ihr Eigentum an dem Grundstück zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gegenüber den Fachgerichten glaubhaft gemacht hat (§ 433 Abs. 1 StPO).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.