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BVerfG·2 BvR 50/15·28.08.2017

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung - hier: PKH-Bewilligung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer beantragten Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, nachdem das VG Düsseldorf ihren PKH-Antrag abgelehnt und den Beschluss im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde aufgehoben und PKH bewilligt hatte. Das BVerfG trat wegen Erledigung nicht zur Sache an und ordnete nach §34a Abs.3 BVerfGG die Auslagenerstattung durch das Land NRW an. Der Gegenstandswert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch das Land NRW stattgegeben; Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wegen Erledigung ist über eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr zu entscheiden.

2

Über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

3

Kommt die öffentliche Gewalt von sich aus dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt nach oder schafft sie anderweitig Abhilfe, ist es regelmäßig billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzusprechen; als Erstattungsverpflichteter ist der jeweilige Rechtsträger heranzuziehen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Düsseldorf, 22. Dezember 2014, Az: 10 K 1025/14.A, Beschluss

Tenor

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2014. Nachdem das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführern unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt hat, haben die Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.

II.

2

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

3

Den Beschwerdeführern sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

4

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

5

Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat - ausdrücklich im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer - den angegriffenen Beschluss aufgehoben. Damit hat es zu verstehen gegeben, dass es das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger heranzuziehen.

6

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).